Straßenbaubeitragssatzung

Neben dem Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz werden Grundstücke auch an das öffentliche Straßen- und Wegenetz angeschlossen. Hierdurch entstehen der Gemeinde Kosten,  die teilweise von den Grundstückseigentümern (bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzern bei Nutzungsrecht) zu tragen sind. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen der sogenannten Erschließung und dem Straßenbau, bei dem das bereits vorhandene öffentliche Straßen- und Wegenetz erneuert, verbessert  oder erweitert wird.

Wenn beim Ausbau der Zufahrten / Zugänge zu den privaten Grundstücken Kosten entstehen, werden diese durch die Gemeinde in Form eines Kostenersatzbescheides in Rechnung gestellt.

Straßenbaubeitrag

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Zehdenick sowie der 1. Änderungssatzung der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Zehdenick.

Für straßenbauliche Maßnahmen i.S. des Kommunalabgabengesetzes werden Straßen-baubeiträge erhoben. Anlagen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Plätze, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind. Zu den Straßenbaubeiträgen werden alle Grundstücke herangezogen, die durch die öffentliche Einrichtung bevorteilt sind.

Ansprechpartnerinnen innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Stefanie Mohrin
Zimmer: 139
Telefon: 03307 4684 166
Fax: 03307 4684 179
E-Mail: s.mohrin[at]zehdenick.de